RS OGH 2005/12/19 8ObA11/05h

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Veröffentlicht am 19.12.2005
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Norm

LVBG §29
LVBG §37
LVBG §46
LVBG §48

Rechtssatz

Die Höhe der Sonderzahlungen und der Personalzulagen richten sich auch bei Teilzeitbeschäftigten nach den tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten. Leistet eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin regelmäßig "Überstunden", so hat die Berechnung der Sonderzahlungen und der Personalzulage unter Zugrundelegung der regelmäßig geleisteten "Überstunden" zu erfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120418

Dokumentnummer

JJR_20051219_OGH0002_008OBA00011_05H0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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