Norm
EG Amsterdam Art141Rechtssatz
Allgemein ist als Diskriminierung im Sinne des Art 141 Abs 1 EG zu verstehen, wenn unterschiedliche Vorschriften auf gleiche Sachverhalte angewendet werden - hier: für die gleiche Arbeitsleistung wird ein unterschiedliches Entgelt zuerkannt. Der Zusammenhang mit dem Geschlecht kann auch dadurch nachgewiesen werden, dass die Entgeltgestaltung auf Kriterien abstellt, die dem Anschein nach neutral erscheinen, aber in einem erheblich größeren Umfang Frauen benachteiligen, ohne dass sich diese Kriterien durch Umstände erklären lassen, die mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes nichts zu tun haben - mittelbare Diskriminierung. Als einer der typischen Fälle eines solchen Kriteriums wird das Abstellen auf den Umstand der Teilzeitbeschäftigung angesehen, weil im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass Teilzeitbeschäftigte überwiegend Frauen sind.Allgemein ist als Diskriminierung im Sinne des Artikel 141, Absatz eins, EG zu verstehen, wenn unterschiedliche Vorschriften auf gleiche Sachverhalte angewendet werden - hier: für die gleiche Arbeitsleistung wird ein unterschiedliches Entgelt zuerkannt. Der Zusammenhang mit dem Geschlecht kann auch dadurch nachgewiesen werden, dass die Entgeltgestaltung auf Kriterien abstellt, die dem Anschein nach neutral erscheinen, aber in einem erheblich größeren Umfang Frauen benachteiligen, ohne dass sich diese Kriterien durch Umstände erklären lassen, die mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes nichts zu tun haben - mittelbare Diskriminierung. Als einer der typischen Fälle eines solchen Kriteriums wird das Abstellen auf den Umstand der Teilzeitbeschäftigung angesehen, weil im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass Teilzeitbeschäftigte überwiegend Frauen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120417Im RIS seit
18.01.2006Zuletzt aktualisiert am
13.03.2013