RS OGH 2005/12/20 16Ok45/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2005
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Norm

EG Amsterdam Art81
KartG 1988 §31
  1. KartG 1988 § 31 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005

Rechtssatz

Ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung liegt auch vor, wenn eine (unverbindliche) Empfehlung getreuer Ausdruck des Willens des Verbandes war, das Verhalten der Mitglieder auf dem Markt der Empfehlung zu koordinieren. Es genügt, wenn mehrere Mitglieder der Vereinigung freiwillig der Aufforderung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen nachkommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120476

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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