RS OGH 2005/12/20 5Ob273/05s, 5Ob233/09i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2005
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Norm

WEG 1975 §24a Abs2
WEG 2002 §40 Abs2
EO §156 I
EO §156 IIA
EO §156 IIC
EO §156 IIF

Rechtssatz

Die Zuschlagserteilung bewirkt einen vollständigen Rechtsübergang der Position des angemerkten Wohnungseigentumsbewerbers auf den Ersteher gemäß §156 EO. Den zur Versteigerung gelangten Liegenschaftsanteilen des Wohnungseigentumsbewerbers haftet quasi als rechtliches Zubehör die Anmerkung der Zusage von Wohnungseigentum bücherlich an.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 273/05s
    Entscheidungstext OGH 20.12.2005 5 Ob 273/05s
    Veröff: SZ 2005/188
  • 5 Ob 233/09i
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 233/09i
    Vgl auch; Beisatz: Eine selbstständige Verfügung über die Anwartschaft und die Anmerkung ist ausgeschlossen. (T1); Beisatz: Die Anmerkung stellt nur ein rechtliches Zubehör des Eigentums am Mindestanteil dar. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120358

Im RIS seit

19.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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