RS OGH 2005/12/21 3Ob125/05m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2005
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Norm

ABGB §354 B

Rechtssatz

Durch den Betrieb eines auf fremdem Grund befindlichen Kabel-TV-Netzes nimmt dessen Eigentümer zwangsläufig jene Liegenschaft in Anspruch, auf der sich dieses Netz (der betreffende Netzteil) befindet. Demnach richtet sich auch der Umfang einer solchen Berechtigung - unabhängig vom Eigentum an den Leistungsanlagen - nach der Vereinbarung zwischen Liegenschaftseigentümer und Netzbetreiber. Von dieser Vereinbarung hängt demnach auch ab, welche Dienste der Betreiber über das bestehende Kabelnetz erbringen darf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120432

Dokumentnummer

JJR_20051221_OGH0002_0030OB00125_05M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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