Norm
ABGB §354 BRechtssatz
Durch den Betrieb eines auf fremdem Grund befindlichen Kabel-TV-Netzes nimmt dessen Eigentümer zwangsläufig jene Liegenschaft in Anspruch, auf der sich dieses Netz (der betreffende Netzteil) befindet. Demnach richtet sich auch der Umfang einer solchen Berechtigung - unabhängig vom Eigentum an den Leistungsanlagen - nach der Vereinbarung zwischen Liegenschaftseigentümer und Netzbetreiber. Von dieser Vereinbarung hängt demnach auch ab, welche Dienste der Betreiber über das bestehende Kabelnetz erbringen darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120432Dokumentnummer
JJR_20051221_OGH0002_0030OB00125_05M0000_001