RS OGH 2005/12/21 3Ob125/05m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2005
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Norm

ABGB §1098 IId

Rechtssatz

Der Mieter darf von einem festgelegten Vertragszweck nicht einseitig abgehen, außer wenn die neue geschäftliche Tätigkeit gleichwertig und für den Vermieter nicht belastender ist oder es sich um geringfügige Änderungen zum Zweck der Konkurrenzfähigkeit handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120433

Dokumentnummer

JJR_20051221_OGH0002_0030OB00125_05M0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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