Norm
ABGB §1098 IIdRechtssatz
Der Mieter darf von einem festgelegten Vertragszweck nicht einseitig abgehen, außer wenn die neue geschäftliche Tätigkeit gleichwertig und für den Vermieter nicht belastender ist oder es sich um geringfügige Änderungen zum Zweck der Konkurrenzfähigkeit handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120433Dokumentnummer
JJR_20051221_OGH0002_0030OB00125_05M0000_002