Norm
TKG §5 Abs4Rechtssatz
Das Leitungsrecht über private Liegenschaften besteht nicht schon unmittelbar auf Grund des Gesetzes, sondern entsteht erst durch den rechtskräftigen Bescheid der Fernmeldebehörde (§ 6 Abs 4 TKG).Das Leitungsrecht über private Liegenschaften besteht nicht schon unmittelbar auf Grund des Gesetzes, sondern entsteht erst durch den rechtskräftigen Bescheid der Fernmeldebehörde (Paragraph 6, Absatz 4, TKG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120434Im RIS seit
20.01.2006Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017