RS OGH 2006/1/9 14Os141/05z

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Veröffentlicht am 09.01.2006
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Rechtssatz

Dem Obersten Gerichtshof ist es verwehrt, eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach § 193 Abs 1 StPO (hier: durch verspätete Zustellung einer Urteilsausfertigung) im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens von Amts wegen wahrzunehmen.Dem Obersten Gerichtshof ist es verwehrt, eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Paragraph 193, Absatz eins, StPO (hier: durch verspätete Zustellung einer Urteilsausfertigung) im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens von Amts wegen wahrzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120459

Dokumentnummer

JJR_20060109_OGH0002_0140OS00141_05Z0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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