Norm
StGB §88 Abs2 B1Rechtssatz
Die Missachtung des § 9 Abs 2 StVO stellt für sich allein noch kein schweres Verschulden dar.Die Missachtung des Paragraph 9, Absatz 2, StVO stellt für sich allein noch kein schweres Verschulden dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120481Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009