RS OGH 2006/1/17 14Os67/05t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.2006
beobachten
merken

Norm

StPO §276
StPO §281 Abs1 Z1a

Rechtssatz

Durch einen nach Verhandlungsbeginn gefassten Beschluss des Vorsitzenden auf „Rückleitung des Akts an den Untersuchungsrichter" (§ 276 StPO) wird die Hauptverhandlung beendet. Vom Untersuchungsrichter in der Folge auftragsgemäß vorgenommene Untersuchungshandlungen sind somit nicht Teil der Hauptverhandlung und ohne Vorkommen in dieser nicht verwertbar, können folglich - trotz einer für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen notwendigen Verteidigung - grundsätzlich auch ohne Beiziehung eines Verteidigers durchgeführt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120475

Dokumentnummer

JJR_20060117_OGH0002_0140OS00067_05T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten