RS OGH 2006/1/17 14Os132/05a, 15Os148/07i, 12Os47/14z, 12Os77/15p, 12Os160/16w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.2006
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Norm

StGB §74 Abs1 Z5
StGB §105 Abs1
StGB §107 Abs1

Rechtssatz

Eine gefährliche Drohung im Sinn des § 74 Abs 1 Z 5 StGB kann auch gegenüber einer dem Bedrohten persönlich nahe stehenden Person (Sympathieperson) verwirklicht werden, sofern der Täter die Absicht hat, diesen Erklärungsempfänger in Furcht und Unruhe um den in der drohenden Äußerung bezeichneten Menschen zu versetzen. Solche persönliche Naheverhältnisse können durch tatsächliche Umstände begründet werden, welche objektiv (ob tatsächlich zwischenmenschliche Beziehungen bestehen, ist unerheblich) eine Verbundenheit zu der in der Drohung bezeichneten Person begründen, sodass durch diese Äußerung bei der Sympathieperson eine Besorgnis um den nahe stehenden Menschen hervorrufen werden könnte. Unter die Gruppe der Sympathiepersonen fallen insbesondere auch die Arbeitskollegen eines in der Drohung Angesprochenen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 132/05a
    Entscheidungstext OGH 17.01.2006 14 Os 132/05a
  • 15 Os 148/07i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 15 Os 148/07i
    Auch; Beisatz: Der mit Selbstmord Drohende will damit die Fortsetzung der Beziehung zur Bedrohten erreichen. Wenn sich die Drohung mit Selbsmord gleichzeitig für die bedrohte Person selbst oder eine dieser nahe stehenden Person als Drohung mit Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen darstellt und geeignet ist, der bedrohten Person mit Rücksicht auf die Verhältnisse und ihre persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, liegt eine gefährliche Drohung im Sinn des § 74 Abs 1 Z 5 StGB vor. (T1)
  • 12 Os 47/14z
    Entscheidungstext OGH 11.06.2014 12 Os 47/14z
    Vgl auch
  • 12 Os 77/15p
    Entscheidungstext OGH 28.01.2016 12 Os 77/15p
    Auch
  • 12 Os 160/16w
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 12 Os 160/16w
    Vgl auch; Beisatz: Gegen welche Person sich das angekündigte Übel richtet, ist nicht zuletzt eine Frage des tatsächlichen Bedeutungsinhalts der Äußerung, den das Gericht nach dem Sprachgebrauch, den Gewohnheiten und nach den Begleitumständen festzustellen hat. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120471

Im RIS seit

16.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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