RS OGH 2006/1/19 15Os129/05t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.2006
beobachten
merken

Norm

StPO §473
StPO §474

Rechtssatz

Dem in der Sache selbst entscheidenden Berufungsgericht obliegt die Aufnahme des angebotenen Wahrheitsbeweises, wenn es der Ansicht ist, dass einzelne im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit getätigte Äußerungen als straferschwerend in Betracht kommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120536

Dokumentnummer

JJR_20060119_OGH0002_0150OS00129_05T0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten