RS OGH 2006/1/24 4Ob244/05v, 4Ob232/15v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2006
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Norm

ABGB §1295 III
B-VG Art94
UWG §1 D2d

Rechtssatz

Ob Verfahrenshandlungen rechtsmissbräuchlich sind, ist im jeweiligen Verfahren zu klären. Sollen durch einstweilige Verfügung bestimmte Handlungen in einem Verwaltungsverfahren verboten werden, die der Rechtswahrung in diesem Verfahren dienen, so steht dem Verbot schon der Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung entgegen, weil das Gericht damit über die Zulässigkeit einer Verfahrenshandlung im Verwaltungsverfahren entscheidet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 244/05v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 4 Ob 244/05v
  • 4 Ob 232/15v
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 232/15v
    Ähnlich; Beisatz: Die Verwertung von Aussagen und Protokollen vor Gericht oder sonstigen Strafverfolgungsbehörden ist nicht in einem selbständigen auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche gegründeten Verfahren zu verbieten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120520

Im RIS seit

23.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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