RS OGH 2006/1/25 3Ob278/05m, 3Ob258/08z

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Veröffentlicht am 25.01.2006
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Norm

EO §99
EO §109

Rechtssatz

Die in § 99 Abs 1 EO vorgesehene Verständigung des Verpflichteten, dass er sich jeder Verfügung über die von der Exekution betroffenen Gegenstände zu enthalten habe und sich an der Geschäftsführung des Verwalters gegen dessen Willen nicht beteiligen dürfe, hat für die Zwangsverwaltung keine eigene Wirkung, sondern nur die Bedeutung einer Belehrung. Die Befugnis des Verwalters zur Verwaltung beginnt gemäß § 109 Abs 1 EO erst mit der Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter, dies aber unabhängig davon, ob dem Verpflichteten die Exekutionsbewilligung und die erwähnte Verständigung zugestellt wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120508

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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