RS OGH 2006/1/25 9ObA170/05y

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Veröffentlicht am 25.01.2006
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Norm

BAG §18
KollV der Handelsangestellten PktXVII Z2
  1. BAG § 18 heute
  2. BAG § 18 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2020
  3. BAG § 18 gültig von 01.09.2000 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2000
  4. BAG § 18 gültig von 01.07.1993 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1993
  5. BAG § 18 gültig von 01.08.1978 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 232/1978

Rechtssatz

Punkt XVII Z 2 des KollV der Handelsangestellten ist nach der Neufassung des § 18 Abs 1 BAG berichtigend dahin auszulegen, dass die Dauer der Weiterverwendungszeit des Lehrlings von der Dauer der beim Lehrberechtigten absolvierten Lehrzeit abhängen soll, sodass Abs 2 der KV-Bestimmung (einmonatige Weiterverwendung) nur im Fall des § 18 Abs 2 BAG (nur bis zur Hälfte beim Lehrherrn verbrachte Lehrzeit) anzuwenden ist.Punkt römisch siebzehn Ziffer 2, des KollV der Handelsangestellten ist nach der Neufassung des Paragraph 18, Absatz eins, BAG berichtigend dahin auszulegen, dass die Dauer der Weiterverwendungszeit des Lehrlings von der Dauer der beim Lehrberechtigten absolvierten Lehrzeit abhängen soll, sodass Absatz 2, der KV-Bestimmung (einmonatige Weiterverwendung) nur im Fall des Paragraph 18, Absatz 2, BAG (nur bis zur Hälfte beim Lehrherrn verbrachte Lehrzeit) anzuwenden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120491

Dokumentnummer

JJR_20060125_OGH0002_009OBA00170_05Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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