Norm
BAG §18Rechtssatz
Punkt XVII Z 2 des KollV der Handelsangestellten ist nach der Neufassung des § 18 Abs 1 BAG berichtigend dahin auszulegen, dass die Dauer der Weiterverwendungszeit des Lehrlings von der Dauer der beim Lehrberechtigten absolvierten Lehrzeit abhängen soll, sodass Abs 2 der KV-Bestimmung (einmonatige Weiterverwendung) nur im Fall des § 18 Abs 2 BAG (nur bis zur Hälfte beim Lehrherrn verbrachte Lehrzeit) anzuwenden ist.Punkt römisch siebzehn Ziffer 2, des KollV der Handelsangestellten ist nach der Neufassung des Paragraph 18, Absatz eins, BAG berichtigend dahin auszulegen, dass die Dauer der Weiterverwendungszeit des Lehrlings von der Dauer der beim Lehrberechtigten absolvierten Lehrzeit abhängen soll, sodass Absatz 2, der KV-Bestimmung (einmonatige Weiterverwendung) nur im Fall des Paragraph 18, Absatz 2, BAG (nur bis zur Hälfte beim Lehrherrn verbrachte Lehrzeit) anzuwenden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120491Dokumentnummer
JJR_20060125_OGH0002_009OBA00170_05Y0000_001