RS OGH 2006/1/26 6Ob216/05s, 6Ob178/14s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2006
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Norm

AktG §215
GmbHG §93
FBG §40

Rechtssatz

Nach der Löschung einer Gesellschaft im Firmenbuch kann eine Fortsetzung der Gesellschaft auch nicht mehr im Zuge einer Nachtragsliquidation erfolgen, sei es, weil die Löschung nach Verteilung des Überschusses aus dem Gesellschaftsvermögen an die Gläubiger erfolgte, sei es, dass die Gesellschaft gelöscht wurde, weil überhaupt nichts zu verteilen war.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 216/05s
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 216/05s
  • 6 Ob 178/14s
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 178/14s
    Auch; Beisatz: Das in Österreich gelegene Vermögen einer erloschenen Limited ist einer juristischen Person, die man als „Restgesellschaft“ bezeichnen könnte, zuzuweisen, wobei zu klären ist, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Möglichkeit besteht oder bestand, im englischen Register die Wiedereintragung zu erwirken. In Analogie zur Nachtragsliquidation einer österreichischen GmbH wäre eine Forsetzung (Reaktivierung) der Restgesellschaft zu einer werbenden Gesellschaft nicht möglich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120497

Im RIS seit

25.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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