Norm
KSchG §6 Abs1 Z11Rechtssatz
Die bloß formularmäßige Erklärung, dass der Bürge anlässlich des Abschlusses des Bürgschaftsvertrages über die wirtschaftliche Situation des Kreditnehmers aufgeklärt wurde, wird der Warnfunktion der im § 25c KSchG angesprochenen Aufklärungsobliegenheit nicht gerecht. Um dieser Aufklärungsobliegenheit nachzukommen, hat vielmehr der Kreditgeber konkrete Informationen über die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers (Einkommen; anderweitige Belastungen; konkrete wirtschaftliche Lage eines zu finanzierenden Unternehmens; Bilanzergebnisse) darzulegen.Die bloß formularmäßige Erklärung, dass der Bürge anlässlich des Abschlusses des Bürgschaftsvertrages über die wirtschaftliche Situation des Kreditnehmers aufgeklärt wurde, wird der Warnfunktion der im Paragraph 25 c, KSchG angesprochenen Aufklärungsobliegenheit nicht gerecht. Um dieser Aufklärungsobliegenheit nachzukommen, hat vielmehr der Kreditgeber konkrete Informationen über die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers (Einkommen; anderweitige Belastungen; konkrete wirtschaftliche Lage eines zu finanzierenden Unternehmens; Bilanzergebnisse) darzulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120460Im RIS seit
26.01.2006Zuletzt aktualisiert am
30.04.2025