RS OGH 2006/1/31 Bkv10/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2006
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Norm

RAO §30 Abs1
RAO §30 Abs5
MRK Art14
  1. RAO § 30 heute
  2. RAO § 30 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2022
  3. RAO § 30 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  4. RAO § 30 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. RAO § 30 gültig von 01.06.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RAO § 30 gültig von 01.06.1999 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999
  1. RAO § 30 heute
  2. RAO § 30 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2022
  3. RAO § 30 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  4. RAO § 30 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. RAO § 30 gültig von 01.06.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RAO § 30 gültig von 01.06.1999 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Rechtssatz

§ 30 Abs 1 RAO trägt auch in der durch die Bestimmung seines Abs 5 gelockerten Form der Bedeutung der mit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes verbundenen Verantwortung und der umfassenden Ausrichtung auf das fundamentale öffentliche Interesse an der Rechtspflege in allen Bereichen gebührend Rechnung und steht damit nicht nur mit der Bundesverfassung sondern auch mit dem EU-Recht in Einklang, das hinsichtlich Zuzug und Berufsausübung von Bürgern aus Staaten, die nicht der EU angehören, oder aus Staaten, die dem Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum nicht beigetreten sind, zahlreiche Einschränkungen kennt.Paragraph 30, Absatz eins, RAO trägt auch in der durch die Bestimmung seines Absatz 5, gelockerten Form der Bedeutung der mit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes verbundenen Verantwortung und der umfassenden Ausrichtung auf das fundamentale öffentliche Interesse an der Rechtspflege in allen Bereichen gebührend Rechnung und steht damit nicht nur mit der Bundesverfassung sondern auch mit dem EU-Recht in Einklang, das hinsichtlich Zuzug und Berufsausübung von Bürgern aus Staaten, die nicht der EU angehören, oder aus Staaten, die dem Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum nicht beigetreten sind, zahlreiche Einschränkungen kennt.

Der Vergleich mit dem in verschiedenen Belangen dem Rechtsanwaltsberuf nicht gleichzusetzenden Beruf der Wirtschaftstreuhänder führt wegen eine Differenzierung rechtfertigender Gründe nicht zum Ergebnis einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung in Bezug auf die im § 30 Abs 1 und Abs 5 RAO normierten Eintragungsvoraussetzungen.Der Vergleich mit dem in verschiedenen Belangen dem Rechtsanwaltsberuf nicht gleichzusetzenden Beruf der Wirtschaftstreuhänder führt wegen eine Differenzierung rechtfertigender Gründe nicht zum Ergebnis einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung in Bezug auf die im Paragraph 30, Absatz eins und Absatz 5, RAO normierten Eintragungsvoraussetzungen.

Entscheidungstexte

  • Bkv 10/05
    Entscheidungstext OGH 31.01.2006 Bkv 10/05

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120669

Dokumentnummer

JJR_20060131_OGH0002_000BKV00010_0500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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