Rechtssatz
Der Gesetzesvorbehalt in Art 6 StGG erlaubt es dem einfachen Gesetzgeber, Beschränkungen der Erwerbsfreiheit anzuordnen, die dann zulässig sind, wenn sie im öffentlichen Interesse geboten sind (vgl VfSlg 11.483, 12.236). Die beschränkende Maßnahme muss zur Verwirklichung dieses öffentlichen Interesses geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sein (vgl ständige Judikatur: VfSlg 10.386, 11.625, 12.379, 12.481, 12.643, 13.094).Der Gesetzesvorbehalt in Artikel 6, StGG erlaubt es dem einfachen Gesetzgeber, Beschränkungen der Erwerbsfreiheit anzuordnen, die dann zulässig sind, wenn sie im öffentlichen Interesse geboten sind vergleiche VfSlg 11.483, 12.236). Die beschränkende Maßnahme muss zur Verwirklichung dieses öffentlichen Interesses geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sein vergleiche ständige Judikatur: VfSlg 10.386, 11.625, 12.379, 12.481, 12.643, 13.094).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120679Im RIS seit
02.03.2006Zuletzt aktualisiert am
05.08.2010