RS OGH 2006/1/31 1Ob82/05y, 1Ob218/15p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2006
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Norm

ABGB §372 Ia
ABGB §372 Ib
ABGB §1041 A1
ABGB §1293 ff
oö FischereiG §1 Abs3

Rechtssatz

Die publizianische Klage dient ganz allgemein dem relativen Schutz rechtmäßiger Erwerber von Sachen oder Rechten. Solche Personen müssen lediglich ihr im Verhältnis zu dem in Anspruch Genommenen besseres Recht beweisen. Nach einem Eingriff in ihr relatives Recht durch Dritte stehen ihnen jedenfalls insoweit Schadenersatz- und Verwendungsansprüche zu, als sie für den wahren Eigentümer oder sonst dinglich oder obligatorisch Berechtigten zu halten sind. Dieser publizianische Rechtsschutz kann auch dem Nachweis eines Fischereirechts nach dem oö FischereiG sowie der Geltendmachung der aus einem solchen Recht abgeleiteten Schadenersatz- und Verwendungsansprüche als Grundlage dienen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 82/05y
    Entscheidungstext OGH 31.01.2006 1 Ob 82/05y
    Veröff: SZ 2006/13
  • 1 Ob 218/15p
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 1 Ob 218/15p
    Auch; nur: Die publizianische Klage dient ganz allgemein dem relativen Schutz rechtmäßiger Erwerber von Sachen oder Rechten. Solche Personen müssen lediglich ihr im Verhältnis zu dem in Anspruch Genommenen besseres Recht beweisen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120588

Im RIS seit

02.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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