RS OGH 2006/12/20 Bkv11/05, Bkv4/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2006
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Norm

RAO §5 Abs2
RAO §30 Abs3
  1. RAO § 5 heute
  2. RAO § 5 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. RAO § 5 gültig von 29.10.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  4. RAO § 5 gültig von 01.01.1991 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990
  1. RAO § 30 heute
  2. RAO § 30 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2022
  3. RAO § 30 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  4. RAO § 30 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. RAO § 30 gültig von 01.06.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RAO § 30 gültig von 01.06.1999 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Rechtssatz

Die Verweigerung der Eintragung wegen Vertrauensunwürdigkeit steht nicht im Widerspruch zum strafrechtlichen Grundgedanken der Rehabilitierung, weil das Eintragungshindernis nicht auf strafgesetzlichen Vorschriften beruht, sondern darauf, dass der Eintragungswerber Handlungen begangen hat, die ihn vertrauensunwürdig machen. Eine rechtswirksame Ahndung solcher Handlungen ist daher keine Voraussetzung entsprechender Vertrauensunwürdigkeit. Ebenso wenig auch, ob eine derartige Handlung vor, während oder nach einer Eintragung in die Rechtsanwaltsliste ausgeführt wurde, mögen dazu auch unterschiedliche Gewichtungen eine Rolle spielen.

Entscheidungstexte

  • Bkv 11/05
    Entscheidungstext OGH 31.01.2006 Bkv 11/05
  • Bkv 4/06
    Entscheidungstext OGH 20.12.2006 Bkv 4/06
    Auch; nur: Die Verweigerung der Eintragung wegen Vertrauensunwürdigkeit steht nicht im Widerspruch zum strafrechtlichen Grundgedanken der Rehabilitierung, weil das Eintragungshindernis nicht auf strafgesetzlichen Vorschriften beruht, sondern darauf, dass der Eintragungswerber Handlungen begangen hat, die ihn vertrauensunwürdig machen. Eine rechtswirksame Ahndung solcher Handlungen ist daher keine Voraussetzung entsprechender Vertrauensunwürdigkeit. (T1); Beisatz: Hier: Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 109 Abs 1 StPO nach Verhängung der Untersuchungshaft, Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter wegen Vertrauensunwürdigkeit. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120677

Im RIS seit

02.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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