Norm
DSt 1990 §2 Abs2 Z2Rechtssatz
Nach jeder Streichung von der Liste, mag diese als Disziplinarstrafe gemäß § 16 Abs 1 Z 4 DSt ausgesprochen oder durch die Unvereinbarkeitsfälle des § 20 (Staatsamt oder Notariat, unvereinbare Beschäftigungen) bzw des § 34 Abs 1 Z 1, 2 und 4 RAO (Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Eigenberechtigung, rechtskräftige Konkurseröffnung oder Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens) oder durch (freiwillige) Verzichtserklärung (§ 34 Abs 1 Z 3 RAO) ausgelöst worden sein, ist bei jedem Antrag auf neuerliche Eintragung in die Liste auch die Vertrauenswürdigkeit des Eintragungswerbers (§ 5 Abs 2 RAO) zu prüfen; einen Begriff wie „Wiedereintragung" kennt das Gesetz nur deskriptiv in § 2 Abs 2 Z 2 DSt, nicht aber in der RAO; deswegen sind im Falle einer erneuten Eintragung alle Voraussetzungen genauso wie bei einer Ersteintragung zu überprüfen.Nach jeder Streichung von der Liste, mag diese als Disziplinarstrafe gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, DSt ausgesprochen oder durch die Unvereinbarkeitsfälle des Paragraph 20, (Staatsamt oder Notariat, unvereinbare Beschäftigungen) bzw des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 RAO (Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Eigenberechtigung, rechtskräftige Konkurseröffnung oder Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens) oder durch (freiwillige) Verzichtserklärung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, RAO) ausgelöst worden sein, ist bei jedem Antrag auf neuerliche Eintragung in die Liste auch die Vertrauenswürdigkeit des Eintragungswerbers (Paragraph 5, Absatz 2, RAO) zu prüfen; einen Begriff wie „Wiedereintragung" kennt das Gesetz nur deskriptiv in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, DSt, nicht aber in der RAO; deswegen sind im Falle einer erneuten Eintragung alle Voraussetzungen genauso wie bei einer Ersteintragung zu überprüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120674Im RIS seit
02.03.2006Zuletzt aktualisiert am
25.02.2015