RS OGH 2017/2/14 Bkv3/05, Bkv3/09, Bkv3/10, Bkv4/12, Bkv2/13, 19Ob4/16a, 19Ob3/16d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2006
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Norm

RAO §2 Abs1
  1. RAO § 2 heute
  2. RAO § 2 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. RAO § 2 gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. RAO § 2 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2022
  5. RAO § 2 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2016
  6. RAO § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  7. RAO § 2 gültig von 01.09.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  8. RAO § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. RAO § 2 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  10. RAO § 2 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Rechtssatz

Die Tätigkeit als „Behörden-Jurist" bei der Zivildienstverwaltungs GmbH, einem „beliehenen Unternehmen", verbunden mit der Bereichsleitung für Rechtsangelegenheiten und Vertretung des Geschäftsführers sowie der Berechtigung, Bescheide in Zivildienstfragen zu verfassen und zu unterfertigen sowie Bescheide von Sachbearbeitern zu approbieren, ist als eine „rechtsberufliche" anzusehen, die der in § 2 RAO ausdrücklich angeführten Tätigkeit bei einer Verwaltungsbehörde für die Ausbildung eines Rechtsanwaltsanwärters nicht nur gleich kommt, also „gleichartig" ist, sondern auch genauso für die anwaltliche Ausbildung des Betreffenden „dienlich" ist. Dementsprechend ist sie auf die in § 2 leg cit normierte Zeit der praktischen Verwendung anrechenbar.Die Tätigkeit als „Behörden-Jurist" bei der Zivildienstverwaltungs GmbH, einem „beliehenen Unternehmen", verbunden mit der Bereichsleitung für Rechtsangelegenheiten und Vertretung des Geschäftsführers sowie der Berechtigung, Bescheide in Zivildienstfragen zu verfassen und zu unterfertigen sowie Bescheide von Sachbearbeitern zu approbieren, ist als eine „rechtsberufliche" anzusehen, die der in Paragraph 2, RAO ausdrücklich angeführten Tätigkeit bei einer Verwaltungsbehörde für die Ausbildung eines Rechtsanwaltsanwärters nicht nur gleich kommt, also „gleichartig" ist, sondern auch genauso für die anwaltliche Ausbildung des Betreffenden „dienlich" ist. Dementsprechend ist sie auf die in Paragraph 2, leg cit normierte Zeit der praktischen Verwendung anrechenbar.

Entscheidungstexte

  • Bkv 3/05
    Entscheidungstext OGH 31.01.2006 Bkv 3/05
  • Bkv 3/09
    Entscheidungstext OGH 05.07.2010 Bkv 3/09
    Vgl; Beisatz: Auch die Tätigkeit bei einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft kann gemäß § 2 Abs 1 RAO anrechenbar sein, wenn der Arbeitgeber ein „beliehenes Unternehmen“ ist, welches Bescheide erlässt. (T1)
    Beisatz: Hier: Anrechenbarkeit einer Tätigkeit bei der ÖBB Immobilienmanagement GmbH im Bereich der Ausnahmebewilligungen im Bauverbotsbereich verneint, weil diese nur Tätigkeiten zur Vermeidung der Einleitung behördlicher Verfahren und der Erlassung von Bescheiden ausübt, nicht jedoch staatliche Verwaltungstätigkeit im weiteren Sinn. (T2)
  • Bkv 3/10
    Entscheidungstext OGH 29.11.2010 Bkv 3/10
    Vgl; Beisatz: Hier: Keine Anrechnung der Tätigkeit als Rechtsreferent beim Österreichischen Gewerkschaftsbund, weil es sich bei diesem um einen rein privaten Verein handelt. (T3)
  • Bkv 4/12
    Entscheidungstext OGH 03.05.2013 Bkv 4/12
    Vgl auch; Vgl Beis wie T2; Beisatz: Keine Anrechnung von Zeiten der Tätigkeit bei der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG bzw bei der ÖBB-Infrastruktur Bau AG. (T4)
  • Bkv 2/13
    Entscheidungstext OGH 02.12.2013 Bkv 2/13
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Keine Anrechnung der rechtsberuflichen Tätigkeit beim Verein für Konsumenteninformation, weil dieser ein privater Verein ist. Daran ändert es nichts, dass ihm durch Gesetz eine besondere Stellung im Bereich des Konsumentenschutzes und seiner Durchsetzung eingeräumt wurde. (T5)
  • RS0120670">19 Ob 4/16a
    Entscheidungstext OGH 14.02.2017 19 Ob 4/16a
    Auch; Beisatz: Hier: Keine Anrechnung von Zeiten der praktischen Verwendung als Rechtsberater(in) beim Verein für Menschenrechte Österreich (VMÖ). (T6)
  • RS0120670">19 Ob 3/16d
    Entscheidungstext OGH 14.02.2017 19 Ob 3/16d
    Auch; Beisatz: Hier: Keine Anrechnung von Zeiten der praktischen Verwendung als Leiter(in) der Stabsstelle Recht der Verkehrsverbund Ost?Region (VOR) Gesellschaft m.b.H. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120670

Im RIS seit

02.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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