RS OGH 2006/1/31 Bkv11/05

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Veröffentlicht am 31.01.2006
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Norm

DSt 1990 §16 Abs1 Z3
DSt 1990 §19 Abs3 Z1 litc

Rechtssatz

Nach Ende des Vollzuges der (befristet) verhängten Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft auf die Dauer von höchstens einem Jahr und nach Ende der vorläufigen Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft kann der Rechtsanwalt nach der „Verbüßung" der Strafe oder Aufhebung der Maßnahme ohne besondere Formalitäten seinen Beruf als Rechtsanwalt wieder ausüben.

Entscheidungstexte

  • Bkv 11/05
    Entscheidungstext OGH 31.01.2006 Bkv 11/05

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120673

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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