Norm
AHG §11 Abs3Rechtssatz
Lehnt der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde unter Hinweis auf § 33a VwGG (idF der Novelle BGBl I 88/1997) mit der Begründung ab, dass die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, trifft er damit eine - wenn auch im Sinn des § 33a VwGG eingeschränkte - meritorische Entscheidung, sodass die selbstständige Beurteilung des Organverschuldens dem Amtshaftungsgericht verwehrt ist.Lehnt der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde unter Hinweis auf Paragraph 33 a, VwGG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 1997,) mit der Begründung ab, dass die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, trifft er damit eine - wenn auch im Sinn des Paragraph 33 a, VwGG eingeschränkte - meritorische Entscheidung, sodass die selbstständige Beurteilung des Organverschuldens dem Amtshaftungsgericht verwehrt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120512Dokumentnummer
JJR_20060131_OGH0002_0010OB00204_05I0000_001