Norm
RAO §5 Abs1Rechtssatz
Die begründete Nichtzulassung einer Neueintragung selbst stellt keinen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung nach Art 6 StGG dar, weil „jeder Erwerbszweig" nur „unter den gesetzlichen Bedingungen" - hier: gemäß § 5 Abs 2 RAO - ausgeübt werden kann.Die begründete Nichtzulassung einer Neueintragung selbst stellt keinen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung nach Artikel 6, StGG dar, weil „jeder Erwerbszweig" nur „unter den gesetzlichen Bedingungen" - hier: gemäß Paragraph 5, Absatz 2, RAO - ausgeübt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120678Dokumentnummer
JJR_20060131_OGH0002_000BKV00011_0500000_006