RS OGH 2006/2/15 3Ob91/05m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2006
beobachten
merken

Norm

Oö ZuschlagsVO 2000 §1
ElWOG 1998 §70 Abs1

Rechtssatz

Die von den Netzbetreibern den Endverbrauchern verrechneten „Zuschläge" nach § 1 Oö. ZuschlagsVO 2000 stellen keinen Teil des zwischen den Endverbrauchern und den Netzbetreibern abgeschlossenen synallagmatischen Vertragsverhältnisses dar, weshalb darin kein Eingriff in die zwischen diesen bestehende Rechtsbeziehung liegt (§ 70 Abs 1 ElWOG 1998).Die von den Netzbetreibern den Endverbrauchern verrechneten „Zuschläge" nach Paragraph eins, Oö. ZuschlagsVO 2000 stellen keinen Teil des zwischen den Endverbrauchern und den Netzbetreibern abgeschlossenen synallagmatischen Vertragsverhältnisses dar, weshalb darin kein Eingriff in die zwischen diesen bestehende Rechtsbeziehung liegt (Paragraph 70, Absatz eins, ElWOG 1998).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120620

Dokumentnummer

JJR_20060215_OGH0002_0030OB00091_05M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten