Norm
Oö ZuschlagsVO 2000 §1Rechtssatz
Die von den Netzbetreibern den Endverbrauchern verrechneten „Zuschläge" nach § 1 Oö. ZuschlagsVO 2000 stellen keinen Teil des zwischen den Endverbrauchern und den Netzbetreibern abgeschlossenen synallagmatischen Vertragsverhältnisses dar, weshalb darin kein Eingriff in die zwischen diesen bestehende Rechtsbeziehung liegt (§ 70 Abs 1 ElWOG 1998).Die von den Netzbetreibern den Endverbrauchern verrechneten „Zuschläge" nach Paragraph eins, Oö. ZuschlagsVO 2000 stellen keinen Teil des zwischen den Endverbrauchern und den Netzbetreibern abgeschlossenen synallagmatischen Vertragsverhältnisses dar, weshalb darin kein Eingriff in die zwischen diesen bestehende Rechtsbeziehung liegt (Paragraph 70, Absatz eins, ElWOG 1998).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120620Dokumentnummer
JJR_20060215_OGH0002_0030OB00091_05M0000_001