RS OGH 2006/2/15 13Os132/05v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2006
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Norm

StGB §43 Abs2
StGB §60

Rechtssatz

Die Ablaufhemmung der Frist für die Vollstreckbarkeitsverjährung fällt bereits mit Ablauf der Probezeit und nicht erst einem danach gefassten Beschluss auf endgültige Strafnachsicht hinweg.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120541

Dokumentnummer

JJR_20060215_OGH0002_0130OS00132_05V0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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