RS OGH 2014/8/28 6Ob178/05b, 6Ob41/14v

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Veröffentlicht am 16.02.2006
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Rechtssatz

Die Frage der Wirksamkeit, Unwirksamkeit oder Rechtmäßigkeit der Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung ist im streitigen Rechtsweg mit rechtsgestaltender Anfechtungsklage oder - nach Ablauf der Amtsperiode - mit Feststellungsklage zu klären.

Entscheidungstexte

  • RS0120551">6 Ob 178/05b
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 178/05b
    Veröff: SZ 2006/18
  • RS0120551">6 Ob 41/14v
    Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 41/14v
    Ausdrücklich gegenteilig; Bem: siehe ausdrücklich gegenteilig RS0129638. (T1)
    Beisatz: Beisatz: Der OGH ist in seiner Entscheidung 6 Ob 195/10k von seiner Vorentscheidung 6 Ob 178/05b insoweit abgegangen, als eine Analogie von § 75 Abs 4 Satz 4 AktG und § 16 Abs 3 GmbHG im Privatstiftungsrecht verneint wurde. Das betrifft aber nur den Umstand, dass eine rechtswidrige Abberufung von Stiftungsvorstandsmitgliedern nicht – wie im Aktienrecht und im GmbH-Recht – wirksam, sondern unwirksam ist, weshalb die rechtswidrige Abberufung im Privatstiftungsrecht nicht wie im Aktienrecht und im GmbH-Recht mit Rechtsgestaltungsklage, sondern mit Feststellungsklage zu bekämpfen ist. (T2); Veröff: SZ 2014/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120551

Im RIS seit

18.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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