RS OGH 2024/7/25 6Ob317/05v; 2Ob75/24d

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Veröffentlicht am 16.02.2006
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Norm

AnerbenG §8 Abs2

Rechtssatz

Bei bestehendem Miteigentum zwischen Ehegatten oder einem Elternteil und einem Kind kommt das Anerbengesetz bei der gewillkürten Erbfolge nur dann zur Anwendung, wenn der überlebende Miteigentümer als Alleineigentümer verbleibt.

Entscheidungstexte

  • RS0120538">6 Ob 317/05v
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 317/05v
    Veröff: SZ 2006/21
  • RS0120538">2 Ob 75/24d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.07.2024 2 Ob 75/24d
    Beisatz: Hier keine Anwendung des AnerbenG, weil der Erblasser einen anderen als den Miteigentümer zum Erben einsetzte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120538

Im RIS seit

16.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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