Norm
GmbHG §41 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Prüfung inhaltlicher Mängel (§ 41 Abs 1 Z 2 GmbHG) hat sich nicht nur auf die äußere Übereinstimmung des Beschlussinhalts mit der angeblich verletzten Norm zu beschränken. Neben Verstößen gegen § 1295 Abs 2 ABGB ist auch die treuwidrige Stimmabgabe anfechtbar.Die Prüfung inhaltlicher Mängel (Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, GmbHG) hat sich nicht nur auf die äußere Übereinstimmung des Beschlussinhalts mit der angeblich verletzten Norm zu beschränken. Neben Verstößen gegen Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB ist auch die treuwidrige Stimmabgabe anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120599Im RIS seit
18.03.2006Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025