Norm
StGB §74 Abs1 Z10Rechtssatz
Ein unbares Zahlungsmittel iSd § 74 Abs 1 Z 10 StGB muss im allgemeinen Zahlungsverkehr ubiquitär einsetzbar sein und die breit gestreute allgemeine Zahlungsfunktion von Geld ersetzen. Eine Kundenkarte mit Zahlungsfunktion, die nur gegenüber dem kartenausstellenden Kreditinstitut - damit eben nicht ubiquitär - einsetzbar ist, stellt daher kein unbares Zahlungsmittel dar.Ein unbares Zahlungsmittel iSd Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 10, StGB muss im allgemeinen Zahlungsverkehr ubiquitär einsetzbar sein und die breit gestreute allgemeine Zahlungsfunktion von Geld ersetzen. Eine Kundenkarte mit Zahlungsfunktion, die nur gegenüber dem kartenausstellenden Kreditinstitut - damit eben nicht ubiquitär - einsetzbar ist, stellt daher kein unbares Zahlungsmittel dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120525Im RIS seit
19.03.2006Zuletzt aktualisiert am
07.06.2024