RS OGH 2006/1/19 15Os113/05i

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Veröffentlicht am 19.02.2006
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Rechtssatz

Der Umstand, dass der Angeklagte wegen der Tat auch im Disziplinarwege ernstliche Nachteile zu besorgen hat, ist bei der Strafbemessung zu berücksichtigen (WK - StGB - 2 § 32 Rz 34).Der Umstand, dass der Angeklagte wegen der Tat auch im Disziplinarwege ernstliche Nachteile zu besorgen hat, ist bei der Strafbemessung zu berücksichtigen (WK - StGB - 2 Paragraph 32, Rz 34).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120527

Im RIS seit

19.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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