RS OGH 2015/1/29 4Bkd4/05, 10Bkd2/06, 10Bkd8/10, 10Bkd2/13, 10Bkd3/13, 7Bkd5/13, 20Os10/14t

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Veröffentlicht am 21.02.2006
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Norm

DSt 1990 §41 Abs1

Rechtssatz

Dass das Gesetz nicht konkret die Kosten für jede erdenkliche Leistung der Disziplinarbehörde in exakter Weise festlegt, sondern ausfüllungsbedürftige unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, liegt im Wesen einer an sich zulässigen Kostenpauschalierung, wie sie etwa auch im § 381 StPO zu finden ist (vgl VfGH v. 21.06.2000, B 582/98).Dass das Gesetz nicht konkret die Kosten für jede erdenkliche Leistung der Disziplinarbehörde in exakter Weise festlegt, sondern ausfüllungsbedürftige unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, liegt im Wesen einer an sich zulässigen Kostenpauschalierung, wie sie etwa auch im Paragraph 381, StPO zu finden ist vergleiche VfGH v. 21.06.2000, B 582/98).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120524

Im RIS seit

23.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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