Norm
DSt 1990 §41 Abs1Rechtssatz
Dass das Gesetz nicht konkret die Kosten für jede erdenkliche Leistung der Disziplinarbehörde in exakter Weise festlegt, sondern ausfüllungsbedürftige unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, liegt im Wesen einer an sich zulässigen Kostenpauschalierung, wie sie etwa auch im § 381 StPO zu finden ist (vgl VfGH v. 21.06.2000, B 582/98).Dass das Gesetz nicht konkret die Kosten für jede erdenkliche Leistung der Disziplinarbehörde in exakter Weise festlegt, sondern ausfüllungsbedürftige unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, liegt im Wesen einer an sich zulässigen Kostenpauschalierung, wie sie etwa auch im Paragraph 381, StPO zu finden ist vergleiche VfGH v. 21.06.2000, B 582/98).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120524Im RIS seit
23.03.2006Zuletzt aktualisiert am
02.03.2015