RS OGH 2006/2/21 Ds11/05, Ds6/05, Ds5/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2006
beobachten
merken

Norm

RDG §121
RDG §130 Abs1

Rechtssatz

Verhängt der Disziplinarsenat nach Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses eine Ordnungsstrafe über den Beschuldigten, so ist dessen gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde im Hinblick darauf, dass § 130 Abs 1 RDG anordnet, dass bei Einstellung des Disziplinarverfahrens nach den Vorschriften des § 121 RDG vorzugehen ist, wenn dem Disziplinarbeschuldigten eine mit einer Ordnungsstrafe zu ahndende Pflichtverletzung zur Last liegt, gemäß § 121 Abs 2 RDG zulässig.

Entscheidungstexte

  • Ds 11/05
    Entscheidungstext OGH 21.02.2006 Ds 11/05
  • Ds 6/05
    Entscheidungstext OGH 21.02.2006 Ds 6/05
  • Ds 5/10
    Entscheidungstext OGH 28.06.2010 Ds 5/10
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120572

Im RIS seit

23.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten