Norm
RDG §121Rechtssatz
Verhängt der Disziplinarsenat nach Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses eine Ordnungsstrafe über den Beschuldigten, so ist dessen gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde im Hinblick darauf, dass § 130 Abs 1 RDG anordnet, dass bei Einstellung des Disziplinarverfahrens nach den Vorschriften des § 121 RDG vorzugehen ist, wenn dem Disziplinarbeschuldigten eine mit einer Ordnungsstrafe zu ahndende Pflichtverletzung zur Last liegt, gemäß § 121 Abs 2 RDG zulässig.Verhängt der Disziplinarsenat nach Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses eine Ordnungsstrafe über den Beschuldigten, so ist dessen gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde im Hinblick darauf, dass Paragraph 130, Absatz eins, RDG anordnet, dass bei Einstellung des Disziplinarverfahrens nach den Vorschriften des Paragraph 121, RDG vorzugehen ist, wenn dem Disziplinarbeschuldigten eine mit einer Ordnungsstrafe zu ahndende Pflichtverletzung zur Last liegt, gemäß Paragraph 121, Absatz 2, RDG zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120572Im RIS seit
23.03.2006Zuletzt aktualisiert am
05.08.2010