RS OGH 2006/2/22 3R387/05d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2006
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Norm

ZPO §§261 Abs1. 502. 528

Rechtssatz

Die Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges hat mit Beschluss zu erfolgen. Hat das Gericht die Klage unrichtigerweise in Urteilsform zurückgewiesen, so steht dagegen nur der Rekurs offen. Ein Vergreifen in der Entscheidungsform ändert daran nichts.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGKL729:2006:RKL0000010

Dokumentnummer

JJR_20060222_LGKL729_00300R00387_05D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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