Norm
ZPO §§261 Abs1. 502. 528Rechtssatz
Die Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges hat mit Beschluss zu erfolgen. Hat das Gericht die Klage unrichtigerweise in Urteilsform zurückgewiesen, so steht dagegen nur der Rekurs offen. Ein Vergreifen in der Entscheidungsform ändert daran nichts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2006:RKL0000010Dokumentnummer
JJR_20060222_LGKL729_00300R00387_05D0000_001