Norm
VBG §39 Abs3Rechtssatz
Die Vertretungstätigkeit des § 45 Abs 2 VBG (Supplierung) stellt auf kurzfristig eintretende vorübergehende Ausfälle von Lehrern, etwa durch Krankheit, ab und ist nicht mit der vom Vertragslehrer im Rahmen nicht gesicherter Verwendung im Sinn des § 42b Abs 2 Z 1 iVm § 42c Abs 1 VBG zu leistenden Vertretung, etwa wegen Karenzen, gleichzusetzen. Nach Verstreichen der in § 39 Abs 3 VBG genannten Gesamtverwendungsdauer können diese Stunden der Vertretung in nicht gesicherter Verwendung gemäß § 42b Abs 2 Z 1 VBG - zumindest bei längerer Dauer (hier: ein Schuljahr) - vom Dienstgeber nicht mehr einseitig reduziert werden; sie werden aber dadurch nicht zu gesicherter Verwendung.Die Vertretungstätigkeit des Paragraph 45, Absatz 2, VBG (Supplierung) stellt auf kurzfristig eintretende vorübergehende Ausfälle von Lehrern, etwa durch Krankheit, ab und ist nicht mit der vom Vertragslehrer im Rahmen nicht gesicherter Verwendung im Sinn des Paragraph 42 b, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 42 c, Absatz eins, VBG zu leistenden Vertretung, etwa wegen Karenzen, gleichzusetzen. Nach Verstreichen der in Paragraph 39, Absatz 3, VBG genannten Gesamtverwendungsdauer können diese Stunden der Vertretung in nicht gesicherter Verwendung gemäß Paragraph 42 b, Absatz 2, Ziffer eins, VBG - zumindest bei längerer Dauer (hier: ein Schuljahr) - vom Dienstgeber nicht mehr einseitig reduziert werden; sie werden aber dadurch nicht zu gesicherter Verwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120571Dokumentnummer
JJR_20060222_OGH0002_009OBA00033_05A0000_001