RS OGH 2006/2/23 12Os129/05w, 14Os119/20m

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Veröffentlicht am 23.02.2006
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Norm

StGB §146 C1

Rechtssatz

Infolge des wirtschaftlichen Vermögensbegriffes tritt der Betrugsschaden grundsätzlich unabhängig von vielen rechtlichen Gegebenheiten (etwa ob ein Rechtsgeschäft wegen List oder Irrtum anfechtbar ist) ein (WK-StGB - 2 § 146 Rz 70).

Entscheidungstexte

  • 12 Os 129/05w
    Entscheidungstext OGH 23.02.2006 12 Os 129/05w
  • 14 Os 119/20m
    Entscheidungstext OGH 27.04.2021 14 Os 119/20m
    Vgl; Beisatz: Bei einem vertraglich vereinbarten Austausch von Arbeitsleistung gegen ein wiederkehrendes Entgelt ist das Fehlen eines arbeitsrechtlichen Rückforderungsanspruchs bei der Beurteilung des Eintritts eines Vermögensschadens ohne Bedeutung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120596

Im RIS seit

25.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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