RS OGH 2006/2/23 12Os129/05w, 15Os63/07i, 15Os155/11z, 15Os133/13t, 14Os129/15z, 11Os73/15t, 11Os128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2006
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Norm

StGB §2 D
StGB §146 A3

Rechtssatz

Täuschung durch unterlassene Aufklärung kann auch lediglich einen Teilaspekt eines einheitlich ein „aktives Tun" darstellenden Gesamtverhaltens bilden (WK-StGB - 2 § 146 Rz 22).

Entscheidungstexte

  • 12 Os 129/05w
    Entscheidungstext OGH 23.02.2006 12 Os 129/05w
  • 15 Os 63/07i
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 15 Os 63/07i
    Vgl
  • 15 Os 155/11z
    Entscheidungstext OGH 25.04.2012 15 Os 155/11z
    Ähnlich; Beisatz: Das Verschweigen einzelner Tatsachen gehört oft zu einem Gesamtverhalten mit bestimmtem Erklärungswert, das einheitlich als aktives Tun zu beurteilen ist. (T1)
    Beisatz: Eine im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Auflösung von Sparbüchern und Behebung vom Girokonto des Opfers erfolgte Verfügung über das Vermögen desselben durch Anlegen von Sparbüchern lautend auf den Namen des Täuschenden und deren Ansichnehmen unter gleichzeitigem Verschweigen von Tatsachen, deren Kenntnis durch den Getäuschten die Durchführung dieser Vermögensverschiebung faktisch verhindern würde, kann in diesem Sinn eine ? noch vor der Vermögensübertragung erfolgte ? Täuschung durch aktives Tun sein. (T2)
  • 15 Os 133/13t
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 15 Os 133/13t
    Auch
  • 14 Os 129/15z
    Entscheidungstext OGH 12.04.2016 14 Os 129/15z
    Auch; Beisatz: Täuschung über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Sozialhilfe durch das Verschweigen von Vermögen. (T3)
  • 11 Os 73/15t
    Entscheidungstext OGH 19.05.2016 11 Os 73/15t
    Auch
  • 11 Os 128/16g
    Entscheidungstext OGH 14.02.2017 11 Os 128/16g
    Auch; Beisatz: In einem solchen Fall kommt es auf die Voraussetzungen des § 2 StGB nicht an. (T4)
  • 14 Ns 8/18i
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 14 Ns 8/18i
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120597

Im RIS seit

25.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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