RS OGH 2006/2/27 16Ok1/06

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Veröffentlicht am 27.02.2006
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Rechtssatz

Auch nach der neuen Rechtslage besteht die Bereichsausnahme, wonach kartellrechtliche Vorschriften auf Verkehrsunternehmen nicht anzuwenden sind, wenn diese aufgrund gesetzlicher Bestimmungen der Aufsicht des ressortmäßig zuständigen Bundesministers unterliegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120555

Dokumentnummer

JJR_20060227_OGH0002_0160OK00001_0600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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