RS OGH 2006/2/27 16Ok1/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2006
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Norm

KartG 2005 §36 Abs3 Z4
KartG 1988 §8a Abs2 Z3

Rechtssatz

Zum Antrag auf Feststellung berechtigt ist ua jeder Unternehmer, der ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung hat. Ein solches Interesse liegt dann vor, wenn das dem Feststellungsantrag zugrundeliegende Verhalten eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung des Antragstellers besitzt oder unmittelbar geegnet ist, seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu beeinflussen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120556

Dokumentnummer

JJR_20060227_OGH0002_0160OK00001_0600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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