RS OGH 2006/3/7 1Ob151/05w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.2006
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Norm

EO §97
EO §98
EO §158 ff
EO §325
EO §326
EO §328
  1. EO § 97 heute
  2. EO § 97 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 97 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 97 gültig von 01.07.1914 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
  1. EO § 98 heute
  2. EO § 98 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 98 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 98 gültig von 01.08.1989 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 158 heute
  2. EO § 158 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 158 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 158 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 325 heute
  2. EO § 325 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 325 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 328 heute
  2. EO § 328 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 328 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Exekution auf einen Anspruch des Verpflichteten auf Herausgabe oder Leistung einer unbeweglichen Sache vollzieht sich in mehreren Etappen. Zunächst erfolgt gem den §§ 325 Abs 1, 294 ff EO die Pfändung des Herausgabeanspruchs, sodann wird gem §§ 325 Abs 2, 326, 303 ff EO der gepfändete Anspruch zur Einziehung überwiesen, und schließlich kommt es gem § 328 Abs 1 EO nach Eintritt der Fälligkeit des überwiesenen Anspruchs zur Übergabe der vom Drittschuldner zu leistenden unbeweglichen Sache an einen vom Gericht aus der Verwalterliste zu bestellenden Verwalter. Bei dieser „Verwaltung" handelt es sich jedoch nicht um eine Zwangsverwaltung im Sinn der §§ 97 ff EO. Das Gesetz regelt diese Verwaltung nicht, sodass auf die Tätigkeit dieses Verwalters die Vorschriften der §§ 158 ff EO über die vorläufige Verwaltung sinngemäß anzuwenden sind. Sodann beantragt der betreibende Gläubiger entweder eine Zwangsverwaltung, bei der er oder der Verwalter, dem die Liegenschaft iSd § 328 Abs 1 EO übergeben wurde, die bücherliche Eintragung des Eigentumsrechts des Verpflichteten erwirkt, oder er beantragt die Zwangsversteigerung der dem Verwalter übergebenen Liegenschaft, wobei es einer bücherlichen Eintragung des Verpflichteten nicht bedarf.Die Exekution auf einen Anspruch des Verpflichteten auf Herausgabe oder Leistung einer unbeweglichen Sache vollzieht sich in mehreren Etappen. Zunächst erfolgt gem den Paragraphen 325, Absatz eins, 294, ff EO die Pfändung des Herausgabeanspruchs, sodann wird gem Paragraphen 325, Absatz 2, 326, 303, ff EO der gepfändete Anspruch zur Einziehung überwiesen, und schließlich kommt es gem Paragraph 328, Absatz eins, EO nach Eintritt der Fälligkeit des überwiesenen Anspruchs zur Übergabe der vom Drittschuldner zu leistenden unbeweglichen Sache an einen vom Gericht aus der Verwalterliste zu bestellenden Verwalter. Bei dieser „Verwaltung" handelt es sich jedoch nicht um eine Zwangsverwaltung im Sinn der Paragraphen 97, ff EO. Das Gesetz regelt diese Verwaltung nicht, sodass auf die Tätigkeit dieses Verwalters die Vorschriften der Paragraphen 158, ff EO über die vorläufige Verwaltung sinngemäß anzuwenden sind. Sodann beantragt der betreibende Gläubiger entweder eine Zwangsverwaltung, bei der er oder der Verwalter, dem die Liegenschaft iSd Paragraph 328, Absatz eins, EO übergeben wurde, die bücherliche Eintragung des Eigentumsrechts des Verpflichteten erwirkt, oder er beantragt die Zwangsversteigerung der dem Verwalter übergebenen Liegenschaft, wobei es einer bücherlichen Eintragung des Verpflichteten nicht bedarf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120626

Dokumentnummer

JJR_20060307_OGH0002_0010OB00151_05W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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