RS OGH 2006/3/7 1Ob8/06t, 9ObA4/12x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.2006
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Norm

ZPO §54 Abs1

Rechtssatz

Die bloße Nennung einer kostenverursachenden Verfahrenstatsache genügt für einen Kostenzuspruch nicht, muss doch die Kostennote eine ziffernmäßige Aufstellung aller beanspruchten Kostenbeträge enthalten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 8/06t
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 1 Ob 8/06t
  • 9 ObA 4/12x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 9 ObA 4/12x
    Auch; nur: Die bloße Nennung einer kostenverursachenden Tatsache genügt für einen Kostenzuspruch nicht. (T1)
    Veröff: SZ 2012/24

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120661

Im RIS seit

06.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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