RS OGH 2025/3/18 10ObS188/04a; 10ObS76/20d; 10ObS35/21a; 10ObS144/21f; 10ObS24/25i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.2006
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Norm

ASVG §99 Abs1
  1. ASVG § 99 heute
  2. ASVG § 99 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  3. ASVG § 99 gültig von 01.01.2020 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 99 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  5. ASVG § 99 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  6. ASVG § 99 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  7. ASVG § 99 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Rechtssatz

Kommt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zur Weitergewährung der entzogenen Leistung hervor, dass eine im Sinn des § 99 Abs 1 ASVG relevante Änderung der Verhältnisse zwar nicht eingetreten ist, aber durch eine der (dem) Versicherten zumutbare ärztliche Behandlung herbeigeführt werden könnte, und ist der (dem) Versicherten die Verweigerung der Behandlung als Verletzung der Mitwirkungspflicht vorzuwerfen, so ist die Verletzung der Mitwirkungspflicht ein neuer Umstand, der zu einer Entziehung (§99 Abs1 ASVG) berechtigt.Kommt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zur Weitergewährung der entzogenen Leistung hervor, dass eine im Sinn des Paragraph 99, Absatz eins, ASVG relevante Änderung der Verhältnisse zwar nicht eingetreten ist, aber durch eine der (dem) Versicherten zumutbare ärztliche Behandlung herbeigeführt werden könnte, und ist der (dem) Versicherten die Verweigerung der Behandlung als Verletzung der Mitwirkungspflicht vorzuwerfen, so ist die Verletzung der Mitwirkungspflicht ein neuer Umstand, der zu einer Entziehung (§99 Abs1 ASVG) berechtigt.

Entscheidungstexte

  • RS0120568">10 ObS 188/04a
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 10 ObS 188/04a
    Veröff: SZ 2006/31
  • RS0120568">10 ObS 76/20d
    Entscheidungstext OGH 28.07.2020 10 ObS 76/20d
  • RS0120568">10 ObS 35/21a
    Entscheidungstext OGH 27.04.2021 10 ObS 35/21a
    Beisatz: Hier: Auch wenn im Verwaltungsverfahren in der Begründung jenes angefochtenen Bescheids, mit dem der Klägerin das Rehabilitationsgeld über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus entzogen wurde, als Entziehungsgrund allein die Besserung des Gesundheitszustands der Klägerin (§ 99 Abs 3 Z 1 lit a ASVG) herangezogen wurde, ist der beklagte Sozialversicherungsträger berechtigt, im gerichtlichen Verfahren einen zusätzlichen Entziehungsgrund – hier die Verletzung der Mitwirkungspflicht an medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (§ 99 Abs 1a ASVG) – geltend zu machen. Dadurch wird im Gerichtsverfahren nicht über einen anderen Anspruch als im Verwaltungsverfahren – nämlich den Anspruch auf Rehabilitationsgeld über einem bestimmten Zeitpunkt hinaus – entschieden. (T1)
  • RS0120568">10 ObS 144/21f
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 10 ObS 144/21f
  • RS0120568">10 ObS 24/25i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2025 10 ObS 24/25i
    vgl; Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120568

Im RIS seit

06.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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