Norm
ASGG §89 Abs2Rechtssatz
Im Fall einer auf Weitergewährung einer entzogenen Geldleistung gerichteten Klage besteht an sich für ein Grundurteil nach § 89 Abs 2 ASGG kein Raum, weil die Leistungshöhe - für den Fall, dass der Entziehungsgrund verneint wird - ohnehin feststeht. Wird die Verpflichtung zur Weitergewährung der entzogenen Leistung dennoch nur dem Grunde nach ausgesprochen, so ist eine vorläufige Zahlung gemäß § 89 Abs 2 ASGG anzuordnen, um die (vorläufige) Leistungspflicht des beklagten Versicherungsträgers zu aktualisieren.Im Fall einer auf Weitergewährung einer entzogenen Geldleistung gerichteten Klage besteht an sich für ein Grundurteil nach Paragraph 89, Absatz 2, ASGG kein Raum, weil die Leistungshöhe - für den Fall, dass der Entziehungsgrund verneint wird - ohnehin feststeht. Wird die Verpflichtung zur Weitergewährung der entzogenen Leistung dennoch nur dem Grunde nach ausgesprochen, so ist eine vorläufige Zahlung gemäß Paragraph 89, Absatz 2, ASGG anzuordnen, um die (vorläufige) Leistungspflicht des beklagten Versicherungsträgers zu aktualisieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120569Im RIS seit
07.03.2006Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025