Rechtssatz
Die Bundeswertpapieraufsicht (BWA) hatte nicht die Stellung eines Rechtsträgers nach § 1 Abs 1 und Abs 3 AHG. Das Verhalten von Organen dieser Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit in Wahrnehmung der Wertpapieraufsicht ist ausschließlich dem Bund als Rechtsträger zuzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120707Im RIS seit
06.04.2006Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020