TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/22 2000/15/0205

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Veröffentlicht am 22.12.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §276;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;
  1. BAO § 276 heute
  2. BAO § 276 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 276 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 276 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 276 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  6. BAO § 276 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 276 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 276 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  9. BAO § 276 gültig von 30.12.1989 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 276 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 288 heute
  2. BAO § 288 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 288 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 288 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. BAO § 288 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 288 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des Ferienclub G in G, vertreten durch Hausmaninger Herbst Wietrzyk, Rechtsanwälte - GmbH in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom 20. Oktober 2000, GZ. RV 216/1-10/99, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 1992 bis 1995 sowie Körperschaftsteuer 1992 bis 1994 und Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer 1992 bis 1996, Körperschaftsteuer 1992 bis 1994 sowie Gewerbesteuer 1992 und 1993, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des Ferienclub G in G, vertreten durch Hausmaninger Herbst Wietrzyk, Rechtsanwälte - GmbH in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom 20. Oktober 2000, GZ. Regierungsvorlage 216, /1-10/99, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 1992 bis 1995 sowie Körperschaftsteuer 1992 bis 1994 und Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer 1992 bis 1996, Körperschaftsteuer 1992 bis 1994 sowie Gewerbesteuer 1992 und 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.172,88 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1991 gegründete beschwerdeführende Verein betreibt in G. eine Ferienanlage. Statutenmäßiger Vereinszweck ist die Betreuung der Vereinsmitglieder bei der Nutzung ihrer Ferienwohnrechte im Rahmen eines Timesharing. Strittig ist im Wesentlichen, inwieweit beim Vertrieb der Ferienwohnrechte durch "Subagenten" der M. AG anfallende so genannte Vermittlungsprovisionen in die Steuerbemessungsgrundlagen des beschwerdeführenden Vereins einzubeziehen sind.

Mit dem zur hg. Zl. 2000/15/0122 ergangenen Erkenntnis vom heutigen Tag, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit einem gleich gelagerten Streitfall eines anderen Vereines (bei einer von demselben Vertreter verfassten Beschwerde) befasst und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Festzuhalten ist, dass die Begründung des vorliegenden angefochtenen Bescheides, soweit er die Sachbescheide betrifft, im Wesentlichen (wörtlich) gleich lautend der Begründung des zur hg. Zl. 2000/15/0122 aufgehobenen angefochtenen Bescheides ist. Er ist somit mit denselben Begründungsmängeln belastet, die zur Aufhebung des zuletzt genannten angefochtenen Bescheides geführt haben (auf die Begründung des zur hg. Zl. 2000/15/0122 ergangenen Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen). Soweit der angefochtene Bescheid zur Begründung auch auf eine im Beschwerdefall ergangene Berufungsvorentscheidung verweist, die "sachbezogen ausreichend auf das 27-seitige Berufungsvorbringen eingegangen" sei, ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher Verweis auf eine Berufungsvorentscheidung nur dann tragfähig ist, wenn die Berufungsvorentscheidung ihrerseits den Anforderungen an die Begründung eines Bescheides vollinhaltlich genügt und darüber hinaus auch alle im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente schon nachvollziehbar in zusammengefasster Darstellung widerlegt (vgl. dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1997, 94/13/0200). Demgegenüber ist aber der im Beschwerdefall ergangenen Berufungsvorentscheidung vom 22. Oktober 1999 nicht zu entnehmen, dass in dieser über eine allgemeine und punktuelle Stellungnahme zum Berufungsvorbringen hinausgehend konkret auf die vom Beschwerdeführer in der Berufungsschrift vorgebrachten Argumente unter Darstellung davon abweichender behördlicher Überlegungen zur Beweiswürdigung (vor allem auch im Hinblick auf die im Beschwerdefall entscheidungswesentlichen Fragen der Leistungserbringung beim Vertrieb der Ferienwohnrechte oder der weiters strittigen ertragsteuerrechtlichen Komponente) eingegangen worden wäre. Festzuhalten ist, dass die Begründung des vorliegenden angefochtenen Bescheides, soweit er die Sachbescheide betrifft, im Wesentlichen (wörtlich) gleich lautend der Begründung des zur hg. Zl. 2000/15/0122 aufgehobenen angefochtenen Bescheides ist. Er ist somit mit denselben Begründungsmängeln belastet, die zur Aufhebung des zuletzt genannten angefochtenen Bescheides geführt haben (auf die Begründung des zur hg. Zl. 2000/15/0122 ergangenen Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen). Soweit der angefochtene Bescheid zur Begründung auch auf eine im Beschwerdefall ergangene Berufungsvorentscheidung verweist, die "sachbezogen ausreichend auf das 27-seitige Berufungsvorbringen eingegangen" sei, ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher Verweis auf eine Berufungsvorentscheidung nur dann tragfähig ist, wenn die Berufungsvorentscheidung ihrerseits den Anforderungen an die Begründung eines Bescheides vollinhaltlich genügt und darüber hinaus auch alle im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente schon nachvollziehbar in zusammengefasster Darstellung widerlegt vergleiche , dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1997, 94/13/0200). Demgegenüber ist aber der im Beschwerdefall ergangenen Berufungsvorentscheidung vom 22. Oktober 1999 nicht zu entnehmen, dass in dieser über eine allgemeine und punktuelle Stellungnahme zum Berufungsvorbringen hinausgehend konkret auf die vom Beschwerdeführer in der Berufungsschrift vorgebrachten Argumente unter Darstellung davon abweichender behördlicher Überlegungen zur Beweiswürdigung (vor allem auch im Hinblick auf die im Beschwerdefall entscheidungswesentlichen Fragen der Leistungserbringung beim Vertrieb der Ferienwohnrechte oder der weiters strittigen ertragsteuerrechtlichen Komponente) eingegangen worden wäre.

Der angefochtene Bescheid war daher ebenfalls insgesamt gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, wobei betreffend die im gegenständlichen Beschwerdefall strittigen Verfahren zur Wiederaufnahme der Verfahren nach § 303 Abs. 4 BAO (der Beschwerdeführer hatte dazu im Berufungsverfahren vor allem gerügt, dass dem Betriebsprüfungsbericht zum Vorliegen von Wiederaufnahmegründen jede Begründung fehle) zusätzlich anzumerken ist, dass sich diesbezüglich die Begründung in der Berufungsvorentscheidung weit gehend in der Wiedergabe der Rechtslage und von Judikatur erschöpft und im angefochtenen Bescheid darüber hinaus im Ergebnis auch nur ausgeführt wird, das Hervorkommen der Wiederaufnahmegründe erst im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung sei "aus den Verwaltungsakten ersichtlich". Der angefochtene Bescheid war daher ebenfalls insgesamt gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, wobei betreffend die im gegenständlichen Beschwerdefall strittigen Verfahren zur Wiederaufnahme der Verfahren nach Paragraph 303, Absatz 4, BAO (der Beschwerdeführer hatte dazu im Berufungsverfahren vor allem gerügt, dass dem Betriebsprüfungsbericht zum Vorliegen von Wiederaufnahmegründen jede Begründung fehle) zusätzlich anzumerken ist, dass sich diesbezüglich die Begründung in der Berufungsvorentscheidung weit gehend in der Wiedergabe der Rechtslage und von Judikatur erschöpft und im angefochtenen Bescheid darüber hinaus im Ergebnis auch nur ausgeführt wird, das Hervorkommen der Wiederaufnahmegründe erst im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung sei "aus den Verwaltungsakten ersichtlich".

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 22. Dezember 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000150205.X00

Im RIS seit

22.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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