RS OGH 2006/3/14 4Ob249/05d, 4Ob107/08a, 4Ob106/08d, 4Ob187/08s

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Veröffentlicht am 14.03.2006
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Norm

UWG §18

Rechtssatz

Für die Passivlegitimation nach § 18 UWG sind nur die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Erweckt jemand den Anschein, der wettbewerbswidrig Handelnde sei in seinem Unternehmen tätig und/oder er könne auf ihn Einfluss nehmen, obwohl dies in Wahrheit nicht zutrifft, so kann dies seine Haftung nicht begründen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120643

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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