RS OGH 2008/12/15 4Ob249/05d, 4Ob107/08a, 4Ob106/08d, 4Ob187/08s

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Veröffentlicht am 14.03.2006
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Norm

UWG §18
  1. UWG § 18 heute
  2. UWG § 18 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 18 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 18 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 18 gültig von 01.04.1992 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  6. UWG § 18 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992

Rechtssatz

Für die Passivlegitimation nach § 18 UWG sind nur die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Erweckt jemand den Anschein, der wettbewerbswidrig Handelnde sei in seinem Unternehmen tätig und/oder er könne auf ihn Einfluss nehmen, obwohl dies in Wahrheit nicht zutrifft, so kann dies seine Haftung nicht begründen.Für die Passivlegitimation nach Paragraph 18, UWG sind nur die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Erweckt jemand den Anschein, der wettbewerbswidrig Handelnde sei in seinem Unternehmen tätig und/oder er könne auf ihn Einfluss nehmen, obwohl dies in Wahrheit nicht zutrifft, so kann dies seine Haftung nicht begründen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120643

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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