Norm
StPO §270 Abs3Rechtssatz
Gegen die Ablehnung einer Berichtigung des Berufungsurteils durch das Oberlandesgericht ist eine Beschwerde an den Obersten Gerichtshof zulässig (§ 270 Abs 3 StPO per analogiam).Gegen die Ablehnung einer Berichtigung des Berufungsurteils durch das Oberlandesgericht ist eine Beschwerde an den Obersten Gerichtshof zulässig (Paragraph 270, Absatz 3, StPO per analogiam).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120633Im RIS seit
15.04.2006Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016