Norm
DSt 1990 §48 Abs1Rechtssatz
Eine Anmeldung des Rechtsmittels sieht das Disziplinarstatut ebenso wenig vor, wie eine verkürzte Entscheidungsausfertigung im Sinne der §§ 458 Abs 2, 488 Z 7 StPO. Die Bestimmungen der §§ 466 Abs 1 iVm 489 Abs 1 StPO haben im Disziplinarverfahren keine sinngemäße Anwendung zu finden.Eine Anmeldung des Rechtsmittels sieht das Disziplinarstatut ebenso wenig vor, wie eine verkürzte Entscheidungsausfertigung im Sinne der Paragraphen 458, Absatz 2, 488, Ziffer 7, StPO. Die Bestimmungen der Paragraphen 466, Absatz eins, in Verbindung mit 489 Absatz eins, StPO haben im Disziplinarverfahren keine sinngemäße Anwendung zu finden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120647Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008